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Arbeitsrecht · Kosten

Wie viel kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?

9. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit · Rechtsanwalt Simon Feder, Augsburg

Was kostet mich der Anwalt? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, bevor sie sich gegen eine Kündigung oder einen unfairen Aufhebungsvertrag wehren. Die gute Nachricht: Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt und lassen sich vorab gut abschätzen. In diesem Beitrag erkläre ich, wie sich die Kosten zusammensetzen.

Die Erstberatung: 190 Euro netto

Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen Anwälte von Verbrauchern ohne gesonderte Vereinbarung 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen (§ 34 Abs. 1 RVG). Als Arbeitnehmer gelten Sie in Bezug auf Ihr Arbeitsverhältnis als Verbraucher. Beauftragen Sie den Anwalt anschließend, wird die Beratungsgebühr in der Regel auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Der Gegenstandswert bestimmt die Gebühren

Für alles, was über die Beratung hinausgeht, richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem sogenannten Gegenstandswert. Diese gesetzlichen Gebühren sind vorgeschrieben und für Rechtsanwälte verpflichtend. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht dieser in der Regel drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 2 GKG). Eine Abfindung erhöht den Wert nicht. Bei einer Lohnklage ist der eingeklagte Betrag maßgeblich, beim Streit um ein Arbeitszeugnis häufig ein Bruttomonatsgehalt.

Ein Rechenbeispiel

Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro beträgt der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage 10.500 Euro. Nach der seit 1. Juni 2025 geltenden Gebührentabelle ergeben sich für ein Verfahren in erster Instanz, das mit einem Vergleich endet, etwa folgende Gebühren:

  • Verfahrensgebühr (1,3): 919,10 Euro
  • Terminsgebühr (1,2): 848,40 Euro
  • Einigungsgebühr (1,0): 707,00 Euro
  • Auslagenpauschale: 20,00 Euro

Zusammen sind das 2.494,50 Euro netto, mit Umsatzsteuer rund 2.970 Euro. Ohne Vergleich entfällt die Einigungsgebühr. Werden im Vergleich weitere Punkte geregelt, etwa das Arbeitszeugnis, kann sich der Wert erhöhen.

Die Besonderheit im Arbeitsrecht: Jeder zahlt selbst

Anders als in den meisten anderen Rechtsgebieten trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Das gilt auch für die außergerichtliche Vertretung. Dafür sind die Gerichtskosten niedrig und entfallen ganz, wenn sich die Parteien vergleichen.

Wer die Kosten übernehmen kann – etwa eine Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft – erkläre ich in einem eigenen Beitrag.

Vergütungsvereinbarung und Transparenz

Statt der gesetzlichen Gebühren kann auch ein Stundenhonorar oder eine Pauschale vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss in Textform getroffen werden (§ 3a RVG). Bevor Kosten entstehen, bespreche ich mit Ihnen, welche Gebühren voraussichtlich anfallen. Häufig liegt eine erreichbare Abfindung deutlich über den Anwaltskosten.

Wer übernimmt die Kosten?

Was bedeutet das für Sie?

Die Anwaltskosten im Arbeitsrecht sind kalkulierbar. Ich nenne Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten, prüfe, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, und schätze ein, in welchem Verhältnis Aufwand und mögliches Ergebnis stehen. So entscheiden Sie auf einer klaren Grundlage.

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