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Medizinrecht · Kosten

Wer zahlt den Anwalt bei Behandlungsfehlern?

9. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit · Rechtsanwalt Simon Feder, Augsburg

Viele Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, zögern den Gang zum Anwalt hinaus – oft aus Sorge vor den Kosten. Dabei gibt es mehrere Wege, wie die Anwaltskosten ganz oder teilweise von Dritten übernommen werden. In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick, wer in welchem Fall zahlt und worauf Sie achten sollten.

Rechtsschutzversicherung: oft der erste Ansprechpartner

Eine private Rechtsschutzversicherung mit Schadenersatz-Rechtsschutz übernimmt bei Arzthaftungsfällen in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Kosten gerichtlicher Sachverständiger. Voraussetzung ist, dass die Behandlung nach Beginn des Versicherungsschutzes stattgefunden hat. Eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung tragen Sie selbst.

Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehme ich für Sie. So wissen Sie vor den ersten kostenauslösenden Schritten, ob und in welchem Umfang die Versicherung einsteht.

Die Haftpflichtversicherung von Arzt oder Klinik

Steht ein Behandlungsfehler fest, muss die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik Ihnen den gesamten daraus entstandenen Schaden ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten einer erforderlichen anwaltlichen Vertretung bei der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche (§ 249 BGB). Kommt es zum Prozess und gewinnen Sie, trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Bei einem Teilerfolg werden die Kosten anteilig verteilt.

Wichtig: Diese Erstattung setzt voraus, dass die Haftung feststeht. Bis dahin müssen die Kosten vorfinanziert werden – durch Sie selbst oder durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Wer die Kosten eines Prozesses nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Je nach Einkommen wird die Hilfe ganz oder als Ratenzahlung gewährt. Beachten Sie: Verlieren Sie den Prozess, deckt die Prozesskostenhilfe die Anwaltskosten der Gegenseite nicht ab (§ 123 ZPO).

Für eine außergerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe. Den Berechtigungsschein erhalten Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Sie zahlen dann nur einen geringen Eigenanteil.

Kostenfreie Unterstützung durch Krankenkasse und Gutachterstelle

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden. Sie soll Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen (§ 66 SGB V) und kann etwa ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen – für Sie kostenfrei.

Auch die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer prüft Behandlungen auf Antrag, ohne dass dem Patienten Kosten entstehen. Beide Wege ersetzen keine anwaltliche Vertretung, können aber eine wichtige Grundlage für die Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten sein.

Was kostet es, wenn Sie selbst zahlen?

Ohne Versicherung richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Wert Ihrer Forderung, also nach der Höhe von Schmerzensgeld und materiellem Schaden. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen Verbrauchern ohne gesonderte Vereinbarung 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden (§ 34 RVG).

Vor jedem weiteren Schritt bespreche ich mit Ihnen offen, welche Kosten entstehen können und wie hoch Ihr Kostenrisiko ist. Überraschungen gibt es nicht.

Was zählt als Behandlungsfehler?

Was bedeutet das für Sie?

Die Kostenfrage sollte Sie nicht davon abhalten, einen möglichen Behandlungsfehler prüfen zu lassen. In einem ersten Gespräch kläre ich mit Ihnen, ob ein Anspruch in Betracht kommt und wer die Kosten tragen kann. Auf Wunsch stelle ich die Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung und begleite Sie von der ersten Einschätzung bis zur Einigung oder zum Urteil.

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