Medizinrecht · Schmerzensgeld
Wie viel Schmerzensgeld bekommt man bei einem Behandlungsfehler?
9. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit · Rechtsanwalt Simon Feder, Augsburg
Wer durch einen Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden erleidet, hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Eine feste Tabelle oder einen gesetzlichen Katalog gibt es jedoch nicht. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. In diesem Beitrag erkläre ich, wie Gerichte das Schmerzensgeld bemessen und mit welchen Größenordnungen Sie rechnen können.
Wie wird Schmerzensgeld bemessen?
Das Schmerzensgeld soll die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ausgleichen und dem Geschädigten eine gewisse Genugtuung verschaffen. Maßgeblich sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen, die Zahl der notwendigen Operationen und Krankenhausaufenthalte, bleibende Dauerschäden sowie die Auswirkungen auf Beruf, Familie und Freizeit. Auch das Alter des Patienten und der Grad des Verschuldens können eine Rolle spielen.
Gerichte orientieren sich an Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, die in sogenannten Schmerzensgeldtabellen gesammelt werden. Diese sind eine Orientierungshilfe, aber keine verbindliche Vorgabe.
Größenordnungen aus der Praxis
Als grobe Orientierung lassen sich folgende Bandbreiten nennen:
- Vorübergehende Beeinträchtigungen, die folgenlos ausheilen: häufig einige hundert bis einige tausend Euro.
- Vermeidbare Nachoperationen mit längerem Heilungsverlauf: häufig mittlere vierstellige bis fünfstellige Beträge.
- Schwere Dauerschäden wie Lähmungen oder der Verlust eines Organs: regelmäßig fünf- bis sechsstellige Beträge.
- Schwerste Schäden, etwa Hirnschäden bei der Geburt: in Einzelfällen mehrere hunderttausend Euro.
Diese Werte ersetzen keine Prüfung im Einzelfall. Schon kleine Unterschiede im Verlauf können die Höhe deutlich verändern.
Schmerzensgeld ist nur ein Teil des Anspruchs
Neben dem Schmerzensgeld ist der materielle Schaden zu ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel Verdienstausfall, zusätzliche Behandlungs- und Pflegekosten, Fahrtkosten, Kosten für Hilfsmittel oder den Umbau der Wohnung und der sogenannte Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können. Bei dauerhaften Schäden kommt eine Geldrente in Betracht (§ 843 BGB).
Gerade bei schweren Schäden übersteigt der materielle Schaden das Schmerzensgeld oft deutlich. Er sollte deshalb von Anfang an sorgfältig erfasst und belegt werden.
Steuern und Sozialleistungen
Schmerzensgeld ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Beziehen Sie Bürgergeld, wird es weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet (§ 11a Abs. 2 SGB II). Anders kann es beim Ersatz für Verdienstausfall aussehen, der als Ersatz für entgangene Einnahmen steuerlich zu berücksichtigen sein kann.
Wie wird Schmerzensgeld durchgesetzt?
In vielen Fällen wird zunächst außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik verhandelt. Ein gut begründetes Anspruchsschreiben mit medizinischer Bewertung ist dafür entscheidend. Lehnt die Versicherung ab oder bietet sie zu wenig, bleibt die Klage. Arzthaftungsprozesse werden in der Regel vor dem Landgericht geführt, dort besteht Anwaltszwang.
Wichtig: Die Ansprüche unterliegen der Verjährung. Warten Sie daher nicht zu lange.
Was bedeutet das für Sie?
Wie hoch Ihr Schmerzensgeld ausfallen kann, lässt sich erst nach Prüfung der Behandlungsunterlagen und Ihres gesundheitlichen Verlaufs seriös einschätzen. Ich erfasse mit Ihnen alle Schadenspositionen, beziffere Ihre Ansprüche und vertrete Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung – außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.
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