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Arbeitsrecht · Ratgeber

Wann braucht man einen Anwalt für Arbeitsrecht?

9. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit · Rechtsanwalt Simon Feder, Augsburg

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG). Sie könnten sich also selbst vertreten. In vielen Situationen ist anwaltliche Unterstützung trotzdem dringend zu empfehlen – vor allem dann, wenn kurze Fristen laufen oder Sie im Begriff sind, etwas zu unterschreiben. Die wichtigsten Fälle im Überblick.

Sie haben eine Kündigung erhalten

Gegen eine Kündigung können Sie sich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage wehren (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Eine frühe anwaltliche Prüfung klärt, ob Formfehler, eine fehlerhafte Sozialauswahl oder eine fehlende Betriebsratsanhörung vorliegen und wie gut Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen.

Ihnen wird ein Aufhebungsvertrag vorgelegt

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nie sofort. Ein einmal unterschriebener Vertrag lässt sich nur in Ausnahmefällen wieder beseitigen. Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt. Lassen Sie Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Beendigungsdatum vor der Unterschrift prüfen.

Sie wurden abgemahnt

Eine Abmahnung ist häufig die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Ob sie berechtigt ist und wie Sie reagieren sollten – mit einer Gegendarstellung zur Personalakte, einem Antrag auf Entfernung oder zunächst gar nicht –, hängt vom Einzelfall ab. Eine unüberlegte Reaktion kann Ihre Position verschlechtern.

Lohn, Überstunden oder Zeugnis werden verweigert

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden – oft schon nach drei Monaten. Wer offene Gehaltszahlungen, Überstunden oder ein faires Arbeitszeugnis durchsetzen will, sollte deshalb nicht abwarten.

Befristung, Diskriminierung und Mobbing

Halten Sie eine Befristung für unwirksam, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG). Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Auch bei Mobbing ist es wichtig, frühzeitig Beweise zu sichern und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Spätestens in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich ohnehin anwaltlich vertreten lassen.

Kündigung erhalten – was jetzt?

Was bedeutet das für Sie?

Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Handlungsspielraum haben Sie. Ich prüfe Ihre Unterlagen, behalte die Fristen im Blick und sage Ihnen ehrlich, ob sich ein Vorgehen lohnt. Schon ein kurzes Gespräch schafft oft Klarheit über die nächsten Schritte.

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