Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet — und sofort stellt sich die Frage: „Bekomme ich eine Abfindung?" Die Antwort ist weniger selbstverständlich, als viele denken. Was gesetzlich tatsächlich gilt, wie hoch eine Abfindung ausfallen kann und was bei der Besteuerung zu beachten ist — das erklären wir in diesem Beitrag.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Wer eine Kündigung erhält, hat automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Das stimmt so nicht. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch.
Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur in bestimmten Situationen: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und macht im Kündigungsschreiben selbst ein Abfindungsangebot (§ 1a Kündigungsschutzgesetz — KSchG). Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, indem er keine Klage erhebt, entsteht der Anspruch. Alternativ kann ein Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG) — das setzt jedoch voraus, dass die Kündigung unwirksam war und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Schließlich können Sozialpläne bei Betriebsänderungen Abfindungszahlungen vorsehen.
Der häufigste Weg zur Abfindung ist jedoch keiner dieser gesetzlichen Fälle: Er führt über den gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage einreichen — oder glaubhaft machen, dass sie es tun werden — erhöhen ihren Verhandlungsdruck erheblich. Arbeitgeber vermeiden oft einen langwierigen Prozess und einigen sich lieber auf einen Vergleich mit Abfindungszahlung.
Als grober Orientierungswert gilt in der Praxis eine einfache Faustformel:
0,5 × monatliches Bruttogehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre
Beispiel: 4.000 € Bruttogehalt, 8 Jahre Betriebszugehörigkeit — Orientierungswert: 16.000 €
Diese Formel ist jedoch nicht verbindlich. Sie ist lediglich ein Ausgangspunkt. In der Praxis können Abfindungen je nach Lage erheblich höher oder niedriger ausfallen — abhängig davon, wie stark die Kündigung rechtlich angreifbar ist, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht (z. B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft), wie lang die Betriebszugehörigkeit ist und wie groß das Interesse des Arbeitgebers an einer raschen Einigung ist.
Die Rechtsprechung betont außerdem, dass Arbeitgeber das finanzielle Risiko einer unwirksamen Kündigung nicht durch Vertragsklauseln auf den Arbeitnehmer abwälzen dürfen. Spricht ein Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und beschäftigt den Arbeitnehmer nicht weiter, schuldet er grundsätzlich weiterhin das Gehalt (Annahmeverzugslohn). Klauseln, die dieses Risiko im Voraus einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern, sind in der Regel unwirksam. Das stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern spürbar.
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einen speziellen Steuerfreibetrag für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr.
Es gibt jedoch die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz), die die Steuerlast deutlich senken kann. Das Prinzip: Die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als würde sie gedanklich auf fünf Jahre verteilt — so wird die Progression abgemildert und in vielen Fällen ergibt sich ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz.
Wichtig ist: Die endgültige steuerliche Begünstigung durch die Fünftelregelung wird in der Regel erst im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt entschieden. Der Arbeitgeber führt zunächst Lohnsteuer auf die Abfindung ab. Ob und in welchem Umfang die Fünftelregelung greift, ergibt sich später aus Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Das bedeutet in der Praxis: Die Abfindung wird häufig zunächst relativ hoch besteuert. Der Vorteil durch die Fünftelregelung zeigt sich meist erst im Rahmen der Steuererklärung — dann kann es zu einer spürbaren Steuererstattung kommen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder ein Aufhebungsvertrag ins Spiel kommt, sollten Sie vor jeder Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die dreiwöchige Klagefrist läuft schnell ab — und ohne Klage oder deren glaubhafte Androhung fehlt oft der nötige Verhandlungsdruck für eine faire Abfindung.
Auch der Blick auf die steuerliche Seite lohnt: Die Fünftelregelung kann Ihre Steuerlast auf die Abfindung deutlich senken. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Lohnabrechnung, sondern lassen Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die steuerliche Begünstigung bei Ihnen greift.