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Arbeitsrecht · Kündigung

Kündigung erhalten — was jetzt sofort zu tun ist

20. April 2025 7 Min. Lesezeit Rechtsanwalt Simon Feder, Augsburg

Eine Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer ein Schock. Umso wichtiger ist es, einen kühlen Kopf zu bewahren und sofort die richtigen Schritte einzuleiten — denn die entscheidenden Fristen beginnen ab dem Moment der Zustellung zu laufen. Wer nach einer Kündigung schnell und richtig handelt, sichert sich seine Rechte auf Weiterbeschäftigung, Abfindung oder zumindest eine korrekte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen rund um das Thema Kündigung im Arbeitsrecht.

Die Drei-Wochen-Frist ist absolut

Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Diese Frist duldet keine Ausnahmen — wer sie versäumt, verliert in aller Regel jeden Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung, unabhängig davon, wie offensichtlich die Kündigung unwirksam sein mag. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Zugang der Kündigung, also der Moment, ab dem Sie die Möglichkeit hatten, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat zuletzt klargestellt, dass eine Kündigung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie dem Arbeitnehmer nur kurz vorgelegt wird — selbst wenn die tatsächliche Kenntnisnahme im Einzelfall unklar ist (Hessisches LAG, Urteil vom 30.05.2025, 10 GLa 337/25). Warten Sie daher nicht ab und nehmen Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Beratung in Anspruch.

Sofort arbeitssuchend melden

Gleichzeitig sollten Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden — spätestens am dritten Tag nach Erhalt der Kündigung. Tun Sie dies nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu einer Woche. Die Meldung ist auch unkompliziert online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich. Denken Sie daran: Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben oder ob Sie beabsichtigen, gegen die Kündigung vorzugehen. Beide Schritte — Kündigungsschutzklage und Arbeitssuchendmeldung — schließen sich nicht aus.

Wann greift der Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt (§ 1 Abs. 1, § 23 KSchG). In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen — sie muss betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein. In kleineren Betrieben gelten weniger strenge Regeln — aber auch dort ist eine Kündigung nicht schrankenlos möglich. Selbst außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes darf eine Kündigung nicht willkürlich, diskriminierend oder treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt klargestellt, dass im öffentlichen Dienst die Kündigung unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde — und zwar unabhängig davon, ob er Einwendungen erhoben hat oder nicht. Zudem müssen in Behörden auch die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gewahrt sein — auch deren Verletzung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 177/24).

Formfehler können entscheidend sein

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig unterzeichnet sein (§ 623 BGB). Mündliche Kündigungen oder solche per WhatsApp, SMS oder E-Mail sind unwirksam — ohne Ausnahme. Auch fehlerhafte oder unterlassene Anhörungen des Betriebsrats führen zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hat dies zuletzt erneut bestätigt: Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert, ist die Kündigung unabhängig von der Reaktion des Betriebsrats unwirksam (BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 177/24). In Behörden und öffentlichen Einrichtungen können zudem Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten zu beachten sein — auch deren Verletzung macht eine Kündigung unwirksam. Ein sorgfältiger anwaltlicher Blick auf das Kündigungsschreiben lohnt sich daher in jedem Fall.

Betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Arten der ordentlichen Kündigung. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber darlegen, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Weiterbeschäftigung unmöglich machen — und er muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorgenommen haben. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Die personenbedingte Kündigung greift etwa bei krankheitsbedingter Langzeitunfähigkeit — wobei das Gericht strenge Anforderungen an eine negative Prognose stellt und ein fehlerhaft durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann. Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB, für die ein wichtiger Grund vorliegen muss. Das Arbeitsgericht Bocholt hat zuletzt klargestellt, dass eine fristlose Kündigung ohne konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Zugriff und Sicherung von Daten nicht begründet werden kann (ArbG Bocholt, Urteil vom 24.07.2025, 1 Ca 459/25).

Abfindung: Wann und in welcher Höhe?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht — weder bei betriebsbedingter noch bei verhaltensbedingter Kündigung. Ein Abfindungsanspruch entsteht ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage hinweist und gleichzeitig eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet (§ 1a KSchG). In der Praxis werden Abfindungen jedoch weit häufiger im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs vereinbart. Üblich ist eine Abfindung von 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, je nach Stärke der Rechtsposition beider Seiten. Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt, verbessert seine Verhandlungsposition in der Regel erheblich — unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, kommt es auf schnelles und richtiges Handeln an. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist absolut und nicht verlängerbar. Bereits ein erster anwaltlicher Rat kann klären, ob Formfehler, eine fehlende Betriebsratsanhörung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl die Kündigung angreifbar machen — und wie Ihre Chancen auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung stehen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie von der ersten Einschätzung bis zur abschließenden Einigung oder dem Urteil. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf — denn im Arbeitsrecht zählt jeder Tag.

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